AGB

AGB

KOSTENVORANSCHLAG:

Der Kostenvoranschlag wird nach bestem Fachwissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen im Ausmaß von über 15 % ergeben, werden wir den Vertragspartner davon unverzüglich verständigen.

Handelt es sich um unvermeidliche Kostenüberschreitungen bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.

Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.


ZUSATZAUFTRÄGE:

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind wir berechtigt, Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung zu stellen.


PREISGLEITKLAUSE:

Sollten sich die Lohnkosten auf Grund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder auf Grund innerbetrieblicher Abschlüsse oder andere zur
Leistungserstellung notwendige Kosten (wie jene für Materialien, Energie,
Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc) verändern, sind wir berechtigt, die
Preise entsprechend anzupassen.


LIEFERUNG:

Alle Lieferungen erfolgen ab 4100 Ottensheim, Tabor 3. Transportkosten und Transportrisiko gehen zu Lasten des Käufers.Teillieferungen sind zulässig. Mit der Angabe der Lieferzeit wird ein fixer Termin nicht vereinbart. Nach Ablauf der angegebenen Lieferzeit muß vom Käufer eine angemesse- ne Nachfrist von mindestens vier Wochen ab Zugang seiner Erklärung gesetzt werden, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Ansprüche auf Schadensersatz sind dabei ausgeschlossen.

Bei höherer Gewalt, sowie unverschuldeten Betriebsstörungen kann die Lieferfrist auf die Dauer der Behinderung verlängert werden. Ansprüche auf Schadensersatz sind dabei ausgeschlossen.


TRANSFER:

Bitte kontrollieren Sie die von uns produzierten Transfers auf ihre Richtigkeit in Satz und Farbe bevor Sie die Embleme auf ihr Textil transferieren. Bei fehlerhaften Transfers (Satz und Farbe) er- statten wir nur diese, nicht das vom Kunden bedruckte Textil.


EIGENTUMSVORBEHALT:

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens bzw. der Firma und der genauen (Geschäfts)Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir der Veräußerung zustimmen.

Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung schon jetzt als an uns abgetreten und sind wir jederzeit befugt, den Käufer von dieser Abtretung zu verständigen.


LEISTUNGSÄNDERUNGEN:

Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungsverpflichtung hat der Vertragspartner zu tolerieren.

Sachlich gerechtfertigte und geringfügige Änderungen, den Liefertermin betreffend, können unsererseits vorgenommen werden. Wir werden dann, wenn die tatsächliche Fristüberschreitung abschätzbar ist – spätestens jedoch eine Woche vor dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin – bekannt geben, wann die Lieferung erfolgen wird.


GEWÄHRLEISTUNG:

Abgesehen von jenen Fällen, in denen von Gesetzes wegen das Recht auf Vertragsauflösung zusteht, behalten wir uns vor, den Gewährleistungsanspruch nach unserer Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

Der Vertragspartner hat stets zu beweisen, dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.

Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen
nach Ablieferung unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels bekannt zu geben.

Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen wegen des Mangels selbst sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 6 Monate, für unbewegliche Sachen 1 Jahre ab Lieferung/Leistung.


HAFTUNG

Abgesehen von Personenschäden haften wir nur, wenn uns vom Geschädigten zumindest grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. Schadenersatzforderungen verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in (zB 8) Jahren nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.

PRODUKTHAFTUNG:

Allfällige Regressforderungen, die aus dem Titel „Produkthaftung“ iSd PHG gegen uns gestellt werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.


AUFRECHNUNG:

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.


ZAHLUNGEN:

Rechnungen sind zahlbar innerhalb der auf der Rechnung/Lieferschein vereinbarten Frist. Wechsel werden generell nicht akzeptiert.

Bei Verzug des Käufers, ab dem 31.Kalendertag nach Rechnungsdatum, werden Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankzinsen (Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank) vom Käufer ge- schuldet.

Erfüllungsort für Zahlungen ist Ottensheim

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Käufer sowie auch Allgemeine Geschäftsbe- dingungen finden keine Anwendung.

Gerichtsstand ist A-4020 Linz

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht betroffen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftli- chen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.


VERZUGSZINSEN, INKASSOKOSTEN:

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 10 % jährlich zu verrechnen; dadurch werden Ansprüche auf Ersatz nachgewiesener höherer Zinsen nicht beeinträchtigt.

Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Vertragspartner gemäß § 458 UGB verschuldensunabhängig verpflichtet, als Entschädigung für unsererseits entstandene Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 40,- zu entrichten.

Im Falle der Beiziehung eines Inkassobüros verpflichtet sich der Vertragspartner darüber hinaus, die uns dadurch entstehenden Kosten, soweit diese nicht die Höchstsätze der Inkassobüros gebührenden Vergütungen laut Verordnung des BMWA überschreiten, zu ersetzen.